211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 79 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachbarrecht 1 Bauten und Pflanzungen 1.1 Grenzabstände
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 79 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Nachbarrecht 1 Bauten und Pflanzungen 1.1 Grenzabstände
1. Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.
2. Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten.
3. Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.