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Art. 78 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.2 Benutzung und Ausbeutung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 78 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.2 Benutzung und Ausbeutung

1. Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, steht unter staatlicher Aufsicht.

2. Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen, namentlich diejenigen der Schwellenbezirke, beeinträchtigt, so kann die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion sie untersagen.

3. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann die Ausbeutung der See- und Flussbetten der Schwellengenossenschaft ausschliesslich überlassen oder sie, wenn sie von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig machen.

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