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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 77 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Herrenlose und öffentliche Sachen 2.1 Aneignung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 77 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Herrenlose und öffentliche Sachen 2.1 Aneignung

1. Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion in das Privateigentum übergehen und ist in diesem Falle in das Grundbuch aufzunehmen.

2. Als öffentliche Sachen gelten alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist.

3. Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett.

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