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Art. 76 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung 1 Neues Land

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 76 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung 1 Neues Land

1. Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers, Rückgang eines Gletschers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.

2. Der Staat kann solches Land den Anstössern überlassen oder zu Zwecken des Flussunterhaltes bestimmen.

3. Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder Schächen, die nicht schon vorher zum Flussunterhalt bestimmt waren, können durch den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden.

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