211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 75 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zugehör
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 75 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Zugehör
1. Bei industriellen und gewerblichen Etablissementen gelten nach bisheriger Übung die zum Geschäftsbetrieb dienenden Beweglichkeiten, wie Maschinen, Hotelmobiliar und dergleichen, als Zugehör und können als solche mit den Gebäuden mitverpfändet werden.
2. Für den neuen Kantonsteil tritt diese Bestimmung mit der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk in Kraft und gilt nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches als Ausdruck bisheriger Übung.