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Art. 74a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtsschutz

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 74a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Rechtsschutz

1. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierungstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie andere erbrechtliche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für die Sicherung der Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden.

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