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Art. 74 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5 Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 74 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5 Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen

1. Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des Verkehrswertes nach den Artikeln 617, 618 und 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission.

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