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Art. 73b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4 Massaverwalter und Schätzer

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 73b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4 Massaverwalter und Schätzer

1. Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält ihre oder seine Barauslagen vergütet und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach Arbeitsaufwand und Umfang des reinen Vermögens.

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt die Entschädigung der beigezogenen Schätzerinnen oder Schätzer.

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