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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 73a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Übrige Gebühren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 73a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Übrige Gebühren

Das Regierungsstatthalteramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren.

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