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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 73 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Siegelungskosten

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 73 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Siegelungskosten

1. Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.

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