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Art. 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kosten 1 Allgemeines

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Kosten 1 Allgemeines

1. Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag von Erbinnen oder Erben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung oder Abwesenheit der Erbinnen oder Erben) so trägt die Gemeinde die Kosten.

2. Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB trägt das Mündel. Reicht das Vermögen des Mündels nicht aus, trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten.

3. Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.

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