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Art. 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 6 Andere Fälle des öffentlichen Inventars

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 6 Andere Fälle des öffentlichen Inventars

Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art. 63 bis 70 EG) finden sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim Anfalle einer Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB).

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