Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Regierungsstatthalter
Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Regierungsstatthalter
1. Der Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen
a) Art. 330 ZGB: Feststellung der zu ersetzenden Auslagen für den Unterhalt eines Findelkindes;
b) Art. 518 ZGB: Aufsicht über Willensvollstrecker;
c) Art. 570, 574, 575 und 576 ZGB: Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen;
d) Art. 580 und 581 ZGB: Bewilligung und Anordnung des öffentlichen Inventars;
e) Art. 588 ZGB: Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Durchführung des öffentlichen Inventars;
f) Art. 593 und 595 ZGB: Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation;
g) Art. 602 Abs. 3 ZGB: Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft;
h) Art. 609 ZGB: Behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung;
i) Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwaltungskreises oder mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.