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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Regierungsstatthalter

Zuständige Behörden
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Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Regierungsstatthalter

1. Der Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen

a) Art. 330 ZGB: Feststellung der zu ersetzenden Auslagen für den Unterhalt eines Findelkindes;

b) Art. 518 ZGB: Aufsicht über Willensvollstrecker;

c) Art. 570, 574, 575 und 576 ZGB: Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen;

d) Art. 580 und 581 ZGB: Bewilligung und Anordnung des öffentlichen Inventars;

e) Art. 588 ZGB: Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Durchführung des öffentlichen Inventars;

f) Art. 593 und 595 ZGB: Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation;

g) Art. 602 Abs. 3 ZGB: Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft;

h) Art. 609 ZGB: Behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung;

i) Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwaltungskreises oder mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.

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