211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 68 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Rechnungsruf
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 68 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Rechnungsruf
1. Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze des Erblassers öffentlich bekannt zu machen und, wo der Massaverwalter es für nötig findet, auch in denjenigen Blättern zu veröffentlichen, durch welche die Gläubiger am ehesten Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten.
2. Die Ansprachen der Gläubiger sind innerhalb der vom Massaverwalter bestimmten Frist schriftlich dem Regierungsstatthalteramt einzureichen.
3. Jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Ansprache einzuhändigen.