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Art. 67 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.4 Fortsetzung des Geschäftes

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 67 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.4 Fortsetzung des Geschäftes

1. Der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür zu treffen, dass das Geschäft des Erblassers auf eine für die Gläubiger ungefährliche Weise fortgesetzt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

2. Die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Erben bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, der, wenn die Miterben es verlangen, auch die Sicherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB).

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