211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 66 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.3 Vermögensverwaltung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 66 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.3 Vermögensverwaltung
Der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung der Erben (Art. 588 ZGB) zu verwalten.
Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu bringen.
Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursacht, können vom Massaverwalter öffentlich versteigert oder mit Ermächtigung des Regierungsstatthalters aus freier Hand verkauft werden.
Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden.
Prozesse dürfen nur mit Genehmigung des Regierungsstatthalters angehoben werden.