211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 65 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.2 Inventaraufnahme
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 65 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.2 Inventaraufnahme
1. Der Massaverwalter hat sich die Erbschaft vom Beamten, der die Siegel angelegt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung eines Notars, der auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben durch den Regierungsstatthalter bezeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen Vorschriften zustande zu bringen.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren des öffentlichen Inventars durch Verordnung.