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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 64 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Verfahren 2.1 Im allgemeinen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 64 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Verfahren 2.1 Im allgemeinen

1. Der Regierungsstatthalter ernennt auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat.

2. Er führt die Aufsicht über die Durchführung des Inventars und entscheidet über Beanstandungen der Erben.

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