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Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde

Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsstatthalter, in dessen Verwaltungskreis der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen.

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