211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde
Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsstatthalter, in dessen Verwaltungskreis der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen.