211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 62 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 62 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
1. Die letztwilligen Verfügungen bleiben nach ihrer Eröffnung in der Verwahrung der Eröffnungsbehörde.
2. Wird die Erbschaft durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar liquidiert, so bleibt die Verfügung in der Verwahrung der Notarin oder des Notars.