Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 62 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen

1. Die letztwilligen Verfügungen bleiben nach ihrer Eröffnung in der Verwahrung der Eröffnungsbehörde.

2. Wird die Erbschaft durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar liquidiert, so bleibt die Verfügung in der Verwahrung der Notarin oder des Notars.

← Art. 61 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →