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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 61 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.2 Verfahren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 61 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.2 Verfahren

1. Das Erbschaftsinventar wird durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren des Erbschaftsinventars durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK 2014 452 · be (Art. 61 Abs. 1 EG ZGB)
Lawyer Negligence in Failure to File Compulsory Share Abatement Action
Cited to describe procedural rules concerning the preparation of the estate inventory in the Canton of Bern.