211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Inventar 2.1 Fälle
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Inventar 2.1 Fälle
1. Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet
1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht;
2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3. wenn einer der Erben sie verlangt;
4. wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind.