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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Inventar 2.1 Fälle

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Inventar 2.1 Fälle

1. Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet

1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht;

2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

3. wenn einer der Erben sie verlangt;

4. wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind.

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