Art. 6 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Einwohnergemeinderat
Art. 6 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde hiefür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen
a. Art. 84 ZGB: Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen;
b. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a ZGB: Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft;
c. Art. 261 Abs. 2 ZGB: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess;
d. Art. 490 Abs. 1 ZGB: Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung;
e. Art. 504 und 505 ZGB: Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem Notar aufbewahrt werden;
f. Art. 550 ZGB: Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung im Erbgang;
g. Art. 551 bis 555 ZGB: Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58, 59 und 60 dieses Gesetzes;
h. Art. 517, 556 bis 559 ZGB: Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen;
i. Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse der Gemeinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.
2. Die Gemeinde kann die Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen (Art. 84 ZGB) der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) übertragen.
3. In den Fällen der Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a, und 550 des Zivilgesetzbuches bleibt die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen vorbehalten.
4. In den Fällen der Artikel 557 bis 559 des Zivilgesetzbuches bleibt die gleiche Zuständigkeit der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare zur Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und zur Ausstellung von Erbenscheinen gemäss der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.