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Art. 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.2 Verfahren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.2 Verfahren

Die Erben des Verstorbenen, und wenn diese nicht bekannt oder nicht anwesend sind, seine Familien- und Hausgenossen und die Personen, die ihm abgewartet haben, sind verpflichtet, dem Einwohnergemeinderatspräsidenten oder der von der Gemeinde hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den Todesfall anzuzeigen.

Der Beamte hat ohne Verzug die Erbschaft auf übliche Weise unter Siegel zu legen. Der gleiche Beamte hat auch die Entsiegelung vorzunehmen.

Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren durch Verordnung.

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