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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Massregeln für die Sicherung der Erbschaft 1 Siegelung 1.1 Fälle

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Massregeln für die Sicherung der Erbschaft 1 Siegelung 1.1 Fälle

Bei einem Todesfall nimmt die für die Siegelung zuständige Behörde ein Siegelungsprotokoll auf.

Sie kann amtliche Siegel anlegen, wenn das Vermögen gegen eine unrechtmässige Veränderung oder Verschleierung gesichert werden muss oder wenn eine voraussichtlich erbberechtigte Person die Siegelung verlangt.

Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte sind soweit tunlich in vorläufige Verwahrung zu nehmen.

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