211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbberechtigtes Gemeinwesen
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
Art. 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Erbberechtigtes Gemeinwesen
Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu.