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Art. 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbberechtigtes Gemeinwesen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht
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Art. 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Erbberechtigtes Gemeinwesen

Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu.

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