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Art. 54 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ertragsgemeinderschaft

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht
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Art. 54 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Ertragsgemeinderschaft

Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113 Ziffer 1 EG genannten ständigen Kommissionen statt.

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