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Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates

Zuständige Behörden
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Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates

1. Der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die von der Gemeinde hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen

a Art. 720 und 721 Abs. 2 ZGB: Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen.

Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 6 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

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