211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates
Zuständige Behörden
Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates
1. Der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die von der Gemeinde hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen
a Art. 720 und 721 Abs. 2 ZGB: Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen.