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Art. 21 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Güterrechtsregister

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht
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Art. 21 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Güterrechtsregister

Das Handelsregisteramt ist zuständig für die Entgegennahme von Unterstellungserklärungen gemäss Art. 52 ff IPRG.

Dem Handelsregisteramt obliegt die Aufbewahrung des auf den 31. Dezember 1987 geschlossenen Güterrechtsregisters.

Das Recht, in das Güterrechtsregister Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

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