Art. 20b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beratungsstellen
Art. 20b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Beratungsstellen
1. Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichen Schwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschaftsberatungsstellen) zur Verfügung stehen.
2. Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommunale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielle Unterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzunehmen.
3. Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2 gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[5]]. Die Aufwendungen des Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lastenausgleich nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[6]].