211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stiftungen
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht
Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stiftungen
1. Bei Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB können die Betroffenen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz erheben.
2. Gegen Verfügungen der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde können die Betroffenen
a) Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz erheben, wenn die BBSA verfügt hat, und
b) Einsprache erheben, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat.
3. Der Beschwerdeentscheid oder die neue Verfügung kann binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden.