Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Körperschaften nach kantonalem Recht
Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Körperschaften nach kantonalem Recht
1. Allmend-, Wald- und Weggenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Alpgenossenschaften, Schwellengenossenschaften, Wassergenossenschaften, Flurgenossenschaften, Viehversicherungskassen (Viehversicherungsgesetz vom 5. Februar 1974) und dergleichen dem kantonalen Recht unterstellte Körperschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die staatliche Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente.
2. Die Zuständigkeit zur Genehmigung sowie der Rechtsmittelweg richten sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.
3. Schon bestehende derartige Körperschaften werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber ihre Statuten und Reglemente der zuständigen Verwaltungseinheit zur Genehmigung vorlegen. Diese kann ihnen hierfür unter Strafandrohung eine Frist ansetzen.