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Art. 18a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht
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Art. 18a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR

Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen Gemeinden weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

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