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Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Dienstrecht

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Personenrecht
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Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Dienstrecht

1. Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sind öffentlichrechtliche Angestellte des Kantons.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die vom öffentlichen Dienstrecht abweichen oder dieses ergänzen.

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