211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 177 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
Übergangsbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen
Art. 177 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
1. Die zivilrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, soweit sie nicht darin enthalten oder vorbehalten sind und soweit nicht, wo das nicht der Fall ist, das schweizerische Zivilgesetzbuch das kantonale Recht vorbehält.
2. Das gleiche gilt für die im Berner Jura und Laufental geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das französische Zivilgesetz- und Zivilprozessbuch.
3. Aufgehoben sind namentlich die im Anhang II zu diesem Gesetze aufgezählten gesetzgeberischen Erlasse.