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Art. 173 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Innerkantonales Recht

Übergangsbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen
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Art. 173 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Innerkantonales Recht

1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter[[18]] findet entsprechende Anwendung auf die in einem Kantonsteil wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter des andern Kantonsteils (Art. 61 Abs. 1[[19]] Schlusstitel ZGB).

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