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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 171 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5 Ergänzende Bestimmungen

Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 171 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5 Ergänzende Bestimmungen

1. Die Artikel 129 bis 131b gelten auch für die Bereinigung der kantonalen Grundbücher und die Einführung des schweizerischen Grundbuchs. Die weiteren Vorschriften erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.

2. Durch die Verordnung soll namentlich auch festgesetzt werden, unter welchen Bedingungen allfällig nicht eingegebene dingliche Rechte nachträglich noch im kantonalen Grundbuch eingetragen werden können und wie die Eintragung der Pfandrechte in denjenigen Fällen zu ordnen ist, in denen nur ein Teil eines Grundstückes oder mehrere nicht demselben Eigentümer gehörende Grundstücke haften oder der Rang eines Pfandrechtes unsicher ist.

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