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Art. 16a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4 Sprache

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4 Sprache

1. Die öffentlichen Register werden in der Sprache des Verwaltungskreises geführt.

2. Für den Verwaltungskreis Biel/Bienne regelt der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung.

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