211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 169 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Unzulässige dingliche Rechte
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 169 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Unzulässige dingliche Rechte
Dingliche Rechte, die nach dem Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind entweder auf Verlangen der Beteiligten in zulässige dingliche Rechte (z. B. Miteigentum oder Grunddienstbarkeit) umzuwandeln und als solche einzutragen oder in zweckdienlicher Weise anzumerken.