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Art. 169 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Unzulässige dingliche Rechte

Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 169 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Unzulässige dingliche Rechte

Dingliche Rechte, die nach dem Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind entweder auf Verlangen der Beteiligten in zulässige dingliche Rechte (z. B. Miteigentum oder Grunddienstbarkeit) umzuwandeln und als solche einzutragen oder in zweckdienlicher Weise anzumerken.

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