Art. 168 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Grundbuchwirkung kantonaler Formen
Art. 168 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Grundbuchwirkung kantonaler Formen
1. Bis zur Einführung des schweizerischen Grundbuches kommt für die Entstehung, die Übertragung, die Umänderung und den Untergang dinglicher Rechte der Eintragung in das kantonale Grundbuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechts zu.
2. Wo das kantonale Grundbuch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht erstellt ist, kommt der Eintragung in das Tagebuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu.
3. Die Grundeigentümer, die im Zeitpunkt der Einführung des schweizerischen Grundbuches ihr Eigentumsrecht nicht nach gesetzlicher Vorschrift im kantonalen Grundbuch haben eintragen lassen, sind gehalten, das innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist zu tun.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat der zuständige Einwohnergemeinderat die Eintragung auf Kosten des Säumigen von Amtes wegen zu veranlassen.