211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 167 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundbuch 1 Einführung
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 167 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Grundbuch 1 Einführung
1. Das Grundbuch wird auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuches (Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern) eingeführt.
2. Es kann gleichzeitig für den ganzen Kanton oder nacheinander für einzelne Bezirke oder Gemeinden eingeführt werden.
3. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Zeitpunkt der Einführung.