211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 166 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Nachrücken bei amortisationsweiser Rückzahlung
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 166 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Nachrücken bei amortisationsweiser Rückzahlung
Hat nach dem Grundpfandtitel des bisherigen Rechtes die Rückzahlung durch jährliche Amortisationen stattzufinden, so werden die nachfolgenden Pfandgläubiger als zum Nachrücken berechtigt betrachtet. Sowohl der Gläubiger als der Schuldner kann dieses Recht auf das Nachrücken im Sinne des Artikels 814 ZGB im Grundbuch vormerken lassen.