Art. 165 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Gleichstellung alter Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts
Art. 165 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Gleichstellung alter Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts
1. Mit der Einführung des schweizerischen Grundbuches werden gleichgestellt
1. Dem Schuldbrief des neuen Rechtes: die Pfandobligationen des alten Kantonsteils; die «obligations hypothécaires» für Darlehen im neuen Kantonsteil; die Pfandbriefe der Hypothekarkasse.
2. Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes: die Titel über vorbehaltene Pfandrechte im alten Kantonsteils, wie Kaufbeilen, Abtretungsbeilen, sowie die Schadlosbriefe; die übrigen «titres hypothécaires» des neuen Kantonsteils.
3. Dem gesetzlichen Pfandrecht des Artikels 837 ZGB: im neuen Kantonsteil die im Artikel 2103 Ziffern 1, 3 und 4 des französischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Vorzugsrechte der Verkäufer, der Miterben und Miteigentümer und der Baumeister, Bauunternehmer, Maurer und anderer Arbeiter.