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Art. 164 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.5 Gebühren

Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 164 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.5 Gebühren

1. Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss den Bestimmungen in Artikel 160 und 161 ausgefertigten neuen Titel darf keine Gebühr erhoben werden.

2. Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss der Bestimmung in Artikel 163 ausgefertigten neuen Titel darf keine Prozentgebühr, sondern nur eine fixe Gebühr erhoben werden, deren Höhe durch ein Dekret des Grossen Rates festzusetzen ist.

3. Die Kosten der Anmeldung tragen die Beteiligten gemeinsam.

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