Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 163 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.4 Vorbehaltene Pfandrechte

Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 163 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.4 Vorbehaltene Pfandrechte

1. Die Beteiligten können auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass auch in den Fällen des vorbehaltenen Pfandrechtes an Stelle der alten Pfandtitel Schuldbriefe des neuen Rechts mit Beibehaltung der Pfandstelle ausgestellt werden.

← Art. 162 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 164 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →