211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 163 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.4 Vorbehaltene Pfandrechte
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 163 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.4 Vorbehaltene Pfandrechte
1. Die Beteiligten können auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass auch in den Fällen des vorbehaltenen Pfandrechtes an Stelle der alten Pfandtitel Schuldbriefe des neuen Rechts mit Beibehaltung der Pfandstelle ausgestellt werden.