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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 162 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.3 Vormerkung im Grundbuch

Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 162 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.3 Vormerkung im Grundbuch

1. Die Eintragung der alten Pfandtitel in das schweizerische Grundbuch ist im Falle der Artikel 160 und 161 EG untersagt.

2. Die alten Pfandtitel sind durch blosse Vormerkung (Art. 961 ZGB) sicherzustellen.

3. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hat die Beteiligten bei der Vormerkung von Amtes wegen durch besonderes Sendschreiben auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

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