211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 161 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.2 Grundpfandforderung aus Überbund
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 161 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.2 Grundpfandforderung aus Überbund
1. In gleicher Weise ist bei Forderungen, die ursprünglich kein Grundpfandrecht hatten, solches vielmehr erst durch Überbund oder Anweisung erhalten haben, innert Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an ein neuer Pfandtitel auf Grundlage des neuen Rechtes auszufertigen.
2. Die Pfandstelle bleibt unverändert.