211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 160 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundpfandrechte 1 Neuausfertigung der Pfandtitel 1.1 Gültbriefe
Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 160 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Grundpfandrechte 1 Neuausfertigung der Pfandtitel 1.1 Gültbriefe
1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches im alten Kantonsteil bestehenden Gültbriefe des bernischen Rechtes sind innerhalb Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an auf Grundlage des neuen Rechts nach Wahl des Gläubigers neue Gülten oder Schuldbriefe auszufertigen.
2. Soweit diese Gültbriefe die Belastungsgrenze des neuen Rechtes (Art. 848 ZGB) überschreiten, sind Schuldbriefe auszufertigen.
3. Die Pfandstelle bleibt unverändert.