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Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Im Handelsamtsblatt

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Im Handelsamtsblatt

1. Die vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleibt vorbehalten.

2. Ebenso bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zu weitern angemessenen Publikationen vorbehalten.

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