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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 15 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.2 Dreimalige Bekanntmachung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 15 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.2 Dreimalige Bekanntmachung

1. In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662, 43 Schlusstitel ZGB und des Artikels 68 EG muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen.

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